Verfahren/Dienstleistungen mit Unterstützung durch EAP
Sie willkommen zu heißen bedeutet für uns, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Viele Fachgesetze auf Landes- und Bundesebene wurden angepasst und regeln die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners.
Die folgende Liste gibt den Stand Januar 2010 wieder und wird fortgeschrieben, was jedoch von entsprechenden Änderungen in den jeweiligen Fachgesetzen abhängig ist.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie findet auf folgende Tätigkeiten Anwendung:
A
⇒ Allgemeinbildende Ergänzungsschulen - Anerkennung
⇒ Arbeitnehmerweiterbildung - Anerkennungsverfahren als Einrichtung
⇒ Bauprodukte- und Bauarten - Anerkennung und Anzeige von Prüfstellen
⇒ Bestellung als öffentlicher Wäger
D
⇒ Dolmetscher - Bescheinigung über Ermächtigung
F
⇒ Führungszeugnis
⇒ Gewerbezentralregisterauskunft
I
⇒ Insolvenzberatungsstellen - Anerkennung
M
⇒ Maklerwesen
⇒ Markscheider - Anerkennung oder Zulassung
P
⇒ Patentanwaltsordnung - Antragsverfahren
⇒ Prüfingenieur für Baustatik - Anerkennung
⇒ Prüfstelle für die Kontrolle von Kläranlagen - Anerkennung
⇒ Prüf- und Bestätigungsstelle nach Signaturgesetz
⇒ Rechtsdienstleistungen - Registrierung für die Erbringung
S
⇒ Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz
⇒ Sachverständige für Anlagen und Einrichtungen nach PrüfVO
⇒ Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
⇒ Sachverständige für die Prüfung von Emissionsberichten
⇒ Sachverständige und Messstellen im Bereich des Immissionsschutzes
⇒ Sachverständiger zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
⇒ Stelle zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen - Zulassung
T
⇒ Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis
⇒ Tierärzte - Berufsrechtliche Angelegenheiten
U
⇒ Untersuchungsstelle nach Klärschlammverordnung
⇒ Untersuchungsstelle nach Altholzverordnung
V
⇒ Verfahren nach Wirtschaftsprüferverordnung
W
⇒ Waffen und Munition - Anzeige im Falle des Überlassens
⇒ Waffen- und Munition - Erwerb und Besitz
⇒ Waffenherstellung und Waffenhandel - Erlaubnis
Was nicht über den EA abgewickelt werden kann
Die EU hat in der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich bestimmt, dass einige Leistungen von der Richtlinie ausgenommen sind.
Auf die folgenden Tätigkeiten findet die EU-Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung:
• nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
• Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung;
• Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen;
• Verkehrsdienstleistungen;
• Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
• Gesundheitsdienstleistungen;
• audiovisuelle Dienste (Kino) und Rundfunk;
• Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
• Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
• soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
• private Sicherheitsdienste;
• Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.


